FAQ´s - Häufige Fragen und Antworten

Gartenrecht von MSG

Eigentumsrechte
Wenn ein Mieter im Garten des Mietobjekts Gehölze einpflanzt, erfolgt die Verbindung mit dem Grundstück nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck, da die Gehölze nach einigen Jahren nicht mehr ohne Schwierigkeiten und Risiken für ihren Bestand zu entfernen sind. Somit verliert der Mieter das Eigentumsrecht an diesen Gehölzen. Dies gilt erst recht, wenn im Mietvertrag bestimmt ist, dass Einrichtungen beim Auszug kostenlos zurückzulassen sind.
OLG Düsseldorf • AZ 22 UR 161/97

Mein gemieteter Stellplatz wird wiederholt durch meine Nachbarin zugeparkt. Welche Rechte habe ich?

Sie können jedes Auto, das Ihren Stellplatz zuparkt, auf Kosten des Fahrzeughalters abschleppen lassen. Damit ist der nachbarschaftliche Friede natürlich endgültig zerstört. Daher warnen Sie besser erst einmal mit einem entsprechenden Schild am Stellplatz vor dem Abschleppen. Das wirkt eigentlich immer.

Vermieter darf nur tatsächlichen Heizverbrauch berechnen

Hauseigentümer dürfen die Heizkosten ihrer Mieter nicht mehr pauschal abrechnen, urteilt der Bundesgerichtshof. Bezahlt werden muss nur, was auch verbraucht wurde.

Ein Urteil des BGH stärkt die Rechte viele Mieter. Das Gericht entschied in einem nun verkündeten aktuellen Urteil, dass Vermieter die Heizkosten ihrer Mieter künftig nach deren tatsächlichen Verbrauch berechnen müssen. Es sei nicht zulässig, dem Mieter einfach die Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen, die im Voraus an den Energieversorger geleistet wurden. Eine Berechnung anhand der Vorauszahlungen könne zu Ungerechtigkeiten führen, weil dafür nicht der aktuelle Verbrauch, sondern der des Vorjahres maßgebend sei, urteilten die Karlsruher Richter.

Nach der Heizkostenverordnung dürften nur die Kosten der tatsächlich verbrauchten Brennstoffe abgerechnet werden. Diese Verordnung soll zu einem sparsamen Umgang mit der Energie motivieren.
BGH-Urteil • AZ VIII ZR 285/129

Bundesgerichtshof kippt Renovierungsklausel für Mieter

Mieter müssen beim Auszug nicht für Renovierungen zahlen, die alleine auf Berechnungen des Vermieters beruhen. Auch anteilige Kosten sind vom BGH-Urteil betroffen.

Der Bundesgerichtshof hat eine weitere Vertragsklausel zu Schönheitsreparaturen in Mietverträgen für nichtig erklärt. Damit müssen hunderttausende Mieter beim Auszug aus der Wohnung nicht renovieren oder anteilige Kosten übernehmen. Dem Urteil zufolge sind sogenannte Quotenklauseln ungültig, die den „Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts“ zur Berechnungsgrundlage von Renovierungsarbeiten machen, teilte der deutsche Mieterbund mit.

Mittlerweile sind in nahezu allen Mietverträgen Schönheitsreparaturklauseln enthalten. Üblicherweise wird ein sogenannter Fristenplan vereinbart, wonach nach etwa 5 bis 7 Jahren die Räume der Wohnung zu renovieren sind. Falls ein Mieter früher auszieht und der Vermieter keine Endrenovierung verlangen kann, soll die sogenannte Quotenklausel dafür sorgen, dass der Mieter wenigstens einen prozentualen Anteil der Renovierungskosten für seine Mietzeit zahlt. Diese Klausel ist aber nur wirksam, wenn sie nachvollziehbar und verständlich ist.
BGH-Urteil • AZ VIII ZR 285/129

Möbel sind Privatsache

Wer seinen Job wechselt und umzieht, kann die Kosten für Umzug  und den Makler, der die neue Wohnung vermittelt hat, steuerlich geltend machen.

Dies gilt für den Fall, dass sich der neue Arbeitsplatz in einer anderen,  weiter entfernten Stadt befindet. Nicht absetzbar sind hingegen Kosten, die bei der Renovierung und Einrichtung der neuen Wohnung anfallen.
Bundesfinanzhof, XB 153/11

Fehler beim Renovieren können teuer werden

Gericht erkennt auf Schadenersatz

Für Mieter können Fehler bei Schönheitsreparaturen teuer werden. Denn wer die Wohnung unsachgemäß renoviert, muss dem Vermieter unter Umständen Schadenersatz zahlen, entschied das Amtsgericht Wetzlar.
In dem Fall hatte ein Mieter vor seinem Auszug die Wände mit Lackfarbe statt mit der sonst üblichen Wandfarbe gestrichen. Auch Fußbodenleisten, Türrahmen, Steckdosen und Lichtschalter hatten Farbe abbekommen. Der Nachmieter musste die Tapeten entfernen und bekam dafür vom Vermieter 300 Euro. Diesen Betrag behielt der Vermieter von der Kaution des Vormieters ein, der das allerdings nicht akzeptieren wollte und vor Gericht zog.

Ohne Erfolg: Die Richter gaben dem Vermieter recht. Denn die Wohnung wies deutliche Mängel auf. Da der Mieter diese zu verantworten  habe, müsse er Schadenersatz leisten. Mehr als 300 Euro sprachen die Richter dem Vermieter allerdings in diesem Fall nicht zu. Denn er habe es versäumt, glaubhaft nachzuweisen, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
AG Wetzlar AZ 38 C 264/12 (38)

Keine High Heels auf Laminat

Eine Frau klackerte oft auf hochhackigen Schuhen durch Ihre Wohnung. Das nervte die Nachbarin darunter. Sie klagte wegen Lärmbelästigung. Das Landgericht Hamburg gab ihr recht: Trotz Trittschallschutz muss die Mieterin künftig auf den Fliesen- und Laminatböden auf High Heels verzichten.
LG Hamburg • AZ 316 S 14/09

Fristlose Kündigung bei übler Nachrede durch den Mieter

Gericht sieht keinerlei Rechtfertigung

Mieter riskieren eine Kündigung, wenn sie wiederholt über ihren Vermieter herziehen. Üble Nachrede könne für den Vermieter ein Grundsein, das Mietverhältnis fristlos zu beenden, befand das Landgericht Potsdam.

In dem Fall hatte sich die Mieterin eines Einfamilienhauses mit ihrem Vermieter über die Nutzbarkeit des Gartens gestritten. Im Zuge dieser Auseinandersetzung äußerte sie sich unangemessen über ihren Vermieter, der sie daraufhin abmahnte. Nachdem die Frau ihren Vermieter dann noch bei dessen Bank angeschwärzt hatte, kündigte er den Mietvertrag fristlos.

Die Richter am Landgericht bestätigten das Räumungsurteil der vorhergehenden Instanz. Denn die Mieterin habe ihren Vermieter grundlos und ohne nähere Gewissheit über dessen Vermögenslage bei seiner Bank in Verruf bringen wollen.
LG Potsdam • AZ 4 S 193/10

Kein Schlüssel für den Vermieter

Vermieter dürfen keinen Zweitschlüssel für die Wohnungen ihrer Mieter behalten. Grundsätzlich müsse sich der Vermieter anmelden, wenn er in die jeweilige Wohnung will, erklärt der Mieterverein München. Bestehe ein Vermieter darauf, einen Schlüssel zu behalten, könnten Mieter ohne Weiteres das Schloss austauschen. Allerdings sollten sie das alte behalten und beim Auszug wieder einbauen. Verreist der Mieter, sei es besser, den Vermieter darüber zu informieren, wo der Zweitschlüssel gelagert wird. Im Schadensfall müsse ein schneller Zugang möglich sein.